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Hier erfahren Sie alles rund um das Thema Gutachten bei Haftpflicht-schäden. Von der Besichtigung des Unfallfahrzeugs bis hin zu Schaden-positionen wie der Wertminderung.
Die Versicherer locken nach Unfällen mit einer kompletten Schadenregulierung:
Doch Vorsicht! Sie müssen im Hinterkopf behalten, dass Ihnen keine Versicherung etwas schenken, sondern nur die Kosten so gering wie möglich halten möchte. Überlassen Sie deshalb nicht der gegnerischen Partei die Schadenregulierung und verlieren somit bares Geld! Hier erhalten Sie, durch Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen objektive Schadengutachten, die selbstverständlich den gesamten Schaden umfassen, welcher unter anderem bestehen kann aus:
Die Kosten für das Gutachten sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, da sie zum Gesamtschaden gehören.
Im Vorfeld werden wir Sie fragen was bei dem Unfall beschädigt wurde, um absehen zu können, ob der Schaden über der Bagatellschadengrenze liegt. Sollte z.B. nur ein Stoßfänger zerkratzt sein, so ist es oft möglich, dass der Schaden unter 700 € beträgt. Wir werden mit Ihnen einen Termin, der entweder bei Ihnen zu Hause, bei Ihrem Arbeitsplatz, der Werkstatt, in der sich Ihr Fahrzeug bereits befindet, oder einem Ort Ihrer Wahl vereinbaren.
Sie können bei Bedarf die Schadenstelle reinigen, z.B. bei leichten Kratzern die von Verschmutzungen verdeckt werden. Des Weiteren können Sie den Fahrzeugschein und falls vorhanden den Unfallbericht bereit legen und/oder eine Kopie für uns anfertigen.
Zu Beginn werden wir mit der Aufnahme der verschiedenen Daten beginnen:
Da nicht alle Schäden auf Anhieb und ohne Demontage von Anbauteilen erkannt werden können bleibt ein Restrisiko im unzerlegten Zustand. Werden weitere Schäden vermutet, so ist z.B. eine Achsvermessung oder die Demontage von Anbauteilen je nach Schaden zu empfehlen.
Anschließend werden noch Übersichtsaufnahmen des Fahrzeugs gemacht, die Alt- und/oder Vorschäden und der Schadenbereich am Fahrzeug dokumentiert.
Ansonsten werden bei irgendwelchen Unklarheiten natürlich Ihre Fragen beantwortet.
Bei der Ermittlung der Reparaturkosten wird auf eine stets aktuelle elektronische Datenbank zurückgegriffen. Somit werden die jeweiligen Preise für Ersatzteile nach den entsprechenden Herstellervorgaben zur Erstellung des Gutachtens verwendet. Für die Reparaturkalkulation ermitteln wir die aktuellen Stundenverrechnungssätze, so wie Lackaufschlag, Fahrzeugverbringung und Ersatzteilaufschlag der entsprechenden herstellergebundenen Fachwerksatt (oder Ihrer Stammwerkstatt) in Ihrer Nähe, damit die Ihnen im Regelfall zustehenden Kosten auch erstattet werden können. Der Reparaturweg und dessen Dauer richten sich nach jedem individuellen Schaden und werden vom Sachverständigen festgelegt.
Der Wiederbeschaffungswert (WBW) hängt von mehreren Faktoren ab. So sind das Fahrzeugmodell, das Fahrzeugalter, die Laufleistung, Besitzverhältnisse und die Ausstattung die ausschlaggebenden Größen. Der regionale Markt muss dabei jedoch berücksichtigt werden, denn nach dem richtet sich letztendlich der Wiederbeschaffungswert.
Eine Restwertermittlung ist nicht immer notwendig. Erforderlich wird dies erst, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, oder Sie das Fahrzeug innerhalb der nächsten 6 Monate unabhängig von einer durchgeführten Reparatur verkaufen möchten. Sollte also ein Restwert gefordert sein, so ermitteln wir diesen mit Angeboten von regionalen Fahrzeugaufkäufern und nicht mit Hilfe des Sondermarktes von online-Restwertbörsen.
Bei der Festlegung der Wertminderung sind bestimmte Richtwerte vorgegeben. Sofern Ihr Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist oder mehr als 100.000 km Laufleistung aufweist, ist eine Wertminderung fest zu legen. Diese Richtwerte sind jedoch bei Ausnahmen erweiterbar. Zur Berechnung dieser Wertminderung gibt es zum einen verschiedene Rechenmodelle (u.a. Ruhkopf/Sahm, Hamburger Modell,…) und auf der anderen Seite die Festsetzung durch den Sachverständigen, was besonders beim überschreiten der oben genannten Richtwerte entscheidend ist.
Die Ihnen zustehende Mietwagenklasse für die Dauer der Reparatur hängt von Ihrem geschädigten Fahrzeug ab. Festgelegt sind diese Klassen in der Schwackeliste.
Sollten Sie keinen Mietwagen für die Zeit der Reparatur benötigen, so können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Voraussetzung dafür ist eine durchgeführte Reparatur nach Gutachten. Um dies der Versicherung nachzuweisen, muss entweder die Reparaturrechnung oder alternativ eine durch den Kfz-Sachverständigen erstellte Reparaturbestätigung vorgelegt werden.