Nutzungsausfallentschädigung – wie Sie nach einem unverschuldeten Unfall zu Ihrem Recht kommen

  • Beitrag veröffentlicht:18. Dezember 2020
  • Beitrags-Kategorie:Ratgeber
You are currently viewing Nutzungsausfallentschädigung – wie Sie nach einem unverschuldeten Unfall zu Ihrem Recht kommen

Auch der beste Autofahrer ist nicht davor gefeit, an einem Unfall beteiligt zu sein. Doch was müssen Sie tun, wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt werden und Ihr hierbei beschädigtes Fahrzeug über einige Zeit nicht mehr nutzen können? Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten. Sie können einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug beanspruchen oder eine geldwerte Entschädigung einfordern – die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Sie möchten mehr darüber erfahren, wann und wie Sie einen Nutzungsausfall geltend machen können? Als erfahrene Kfz-Sachverständige stehen wir Ihnen gerne zur Beantwortung Ihrer Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.

Was versteht man unter einer Nutzungsausfallentschädigung?

Als Geschädigter in einem unverschuldeten Unfall steht Ihnen ein entsprechender Schadenersatz zu. Während der Reparaturdauer Ihres Fahrzeuges haben Sie das Recht, einen Mietwagen zu nutzen. Verzichten Sie darauf, können Sie alternativ einen Nutzungsausfall für die Zeit geltend machen, in der Sie Ihren Pkw nicht nutzen können.
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf “muss als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nutzungsausfalls ein klarer Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit erkennbar sein, was bei einer fiktiven Abrechnung (der Auszahlung der Schadenssumme) nicht der Fall ist.” Um den Nutzungswillen nachzuweisen, genügt eine entsprechende Bestätigung der erfolgten Reparatur an Ihrem Fahrzeug.
Die Berechnung des Ihnen zustehenden Nutzungsausfalls erfolgt mittels der Eurotax-Schwacke-Liste.

Wann haben Sie Anspruch auf einen Nutzungsausfall für Ihren Pkw?

Sofern die Schuldfrage eindeutig geklärt ist, haben Sie immer dann Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie Ihr Fahrzeug in der Zeit, in der es sich in der Werkstatt befindet, hätten fahren wollen. In der gängigen Rechtsprechung wird nahezu immer genau davon ausgegangen, dass jeder Besitzer eines zugelassenen Fahrzeuges dieses auch hätte nutzen wollen. Eine Verpflichtung, den jeweiligen Umfang nachzuweisen, indem Sie Ihren Pkw genutzt hätten, besteht dabei nicht.
Im Zweifelsfall gilt:
Als Nachweis für den Nutzungswillen dient zum Beispiel die tägliche Fahrt zur Arbeit, die Notwendigkeit, die Kinder zur Schule zu bringen oder eine bereits geplante Urlaubsreise.

Kann es möglich sein, dass Sie keinen Anspruch auf einen Nutzungsausfall für Ihren Pkw haben?

Einige Versicherungen verweigern die Zahlung eines Nutzungsausfalls mit Verweis auf einen eventuell vorhandenen Zweitwagen. In der Regel wird dieser Einwand allerdings von den Gerichten verworfen. Die gegnerische Versicherung müsste Ihnen für diesen Fall nachweisen, dass Sie Ihren Zweitwagen auch tatsächlich als Ersatz hätten nutzen können. Die Gerichte gehen nämlich grundsätzlich davon aus, dass das Zweitfahrzeug zum Zwecke einer anderen Mobilitätsnutzung (zum Beispiel durch Ihren Ehepartner) angeschafft wurde.
Anders sieht es aus, wenn Sie sich in der fraglichen Zeit des Nutzungsausfalls im Krankenhaus befunden haben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen wären, ein Kraftfahrzeug zu führen. Es sei denn, Sie hätten sich von einer dritten Person chauffieren lassen können.
Vorsicht ist bei einer nicht eindeutig geklärten Schuldfrage geboten. Hier ist es immer ratsam, statt eines Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch zu nehmen. Es droht das Risiko, dass Sie auf den Kosten für das Ersatzfahrzeug sitzen bleiben oder sich zumindest daran beteiligen müssen. Der Ihnen gegebenenfalls zustehende Nutzungsausfall für Ihren Pkw ist nicht zweckgebunden. Das gibt Ihnen im Zweifelsfall mehr Sicherheit und kann sich auch generell als finanziell attraktiver erweisen.

Was Sie beachten sollten, wenn Sie eine Nutzungsausfallentschädigung beantragen möchten

Der Anspruch auf den Nutzungsausfall für Ihren Pkw beginnt mit dem Zeitpunkt des Unfalls. Kann Ihr Fahrzeug nicht mehr repariert werden, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Ersatzbeschaffung zu, welche in der Regel 14 Tage beträgt. Ansonsten gilt die Dauer der Reparatur als Berechnungsgrundlage. Um den Nutzungsausfall zu berechnen, sollten Sie sich an einen erfahrenen Gutachter wenden. Generell ist es eine gute Empfehlung, einen unabhängigen Kfz-Gutachter zurate zu ziehen, wenn Sie ohne Verschulden in einen Unfall verwickelt werden. Er kann Ihnen nicht nur den Ihnen zustehenden Nutzungsausfall berechnen, sondern darüber hinaus zahlreiches weiteres Know-how zur Schadensabwicklung bieten. So weiß er zum Beispiel, dass Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Vorlage eines Schadengutachtens bei der gegnerischen Versicherung entscheiden müssen, ob Sie einen Mietwagen oder einen Nutzungsausfall für Ihren Pkw in Anspruch nehmen möchten.

Wie wird die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung berechnet?

Um den Nutzungsausfall zu berechnen, bedienen sich Gutachter bereits seit vielen Jahrzehnten der Nutzungsausfalltabelle von Schwacke. Hier werden die Fahrzeuge je nach Ausstattung und Wert in unterschiedliche Klassifizierungen eingestuft. Es gibt insgesamt elf Kategorien, die mit A bis L bezeichnet werden. Jede Kategorie benennt einen bestimmten Tagessatz, auf den Sie im Falle eines Nutzungsausfalls Anspruch erheben können. 

Die Schwacke-Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und steht Gutachtern und Versicherungen zur Verfügung.

FAQ

Wann steht mir eine Nutzungsausfallentschädigung zu?
Immer dann, wenn der Unfall nicht selbst verschuldet wurde und keine anderen Umstände gegen einen Nutzungswillen sprechen.

Wer bezahlt die Nutzungsausfallentschädigung?
Die Zahlung erfolgt durch die Versicherung des Unfallgegners.

Wie lange steht mir eine Nutzungsausfallentschädigung zu?
Der Anspruch besteht für die Dauer der Reparatur bzw. für 14 Tage, falls ein Totalschaden vorliegt. Bei einem Totalschaden spricht man von der sogenannten Wiederbeschaffungszeit.