Unfall mit Personenschaden: Das sollten Sie wissen

  • Beitrag veröffentlicht:19. Januar 2021
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Ein kurzer Moment reicht aus: Schnell ist ein Radfahrer übersehen und es kommt zu einem Unfall. Das passiert – rein statistisch – so gut wie jedem Autofahrer hierzulande mindestens einmal. Bleibt es beim Blechschaden, ist das zwar ärgerlich, lässt sich jedoch in aller Regel recht problemlos abwickeln. Kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden, kann eine Strafe folgen. Schließlich hat ein derartiger Fahrfehler strafrechtliche Konsequenzen. Hier erfahren Sie, was ein Unfall mit Personenschaden ist, was Sie anschließend unternehmen sollten und was ein Unfall mit Personenschaden für eine Strafe nach sich ziehen kann.

Wann spricht man bei einem Unfall von einem Personenschaden?

Kommt es zu einem Unfall und wird dabei mindestens eine Person verletzt, ist es ein Unfall mit Personenschaden. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Unfall unbeabsichtigt ist. Das Strafrecht bezeichnet diesen Vorfall als sogenannte “fahrlässige Körperverletzung”. Dabei hat der Täter, also der Verursacher des Unfalls, fahrlässig eine Verkehrsregel missachtet. Dieser Fahrfehler führte schließlich zum Unfall und dieser wiederum verursachte den Personenschaden.

Das sagt das Gesetz

Der Paragraph 229 des StGB regelt die fahrlässige Körperverletzung. Die körperliche Integrität und Gesundheit eines jeden Menschen ist unter seinen Schutz gestellt. Verursachen Sie einen Unfall mit Personenschaden, erfüllt das den Tatbestand einer Straftat. Je nach Schwere des Unfalls kann neben dem Fahrverbot und einem Eintrag ins Flensburger Verkehrszentralregister auch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden. Zu den fahrlässigen Körperverletzungen werden übrigens auch die sogenannten Schockschäden gerechnet. Erleidet ein Beteiligter an einem Unfall einen seelischen Schock, weil er miterleben muss, wie eine Person schwer verletzt oder getötet wird, kann das zu einer psychischen Beeinträchtigung führen.

So sollten Sie nach einem Unfall mit Personenschaden handeln

• Schalten Sie die Warnblinkanlage Ihres Autos ein.
• Sind Sie auf einer Autobahn oder viel befahrenen Straße unterwegs? Dann sollte sowohl der Fahrer als auch die Mitfahrer auf der Seite aussteigen, die der Fahrbahn abgewandt ist. Hinter der Leitplanke ist es sicherer.
• Ziehen Sie eine Warnweste an.
• Sichern Sie die Unfallstelle mit Ihrem Warndreieck. Innerhalb geschlossener Ortschaften wird es im Abstand von 50 Metern, außerhalb auf Landstraßen im Abstand von 100 Metern und auf der Autobahn im Abstand von 200 Metern aufgestellt.
• Gibt es Zeugen? Bitten Sie diese, zu warten.
• Ändern Sie nichts an der Unfallstelle.
• Leisten Sie Erste Hilfe und rufen Sie die Polizei (Notrufnummer 110) und den Rettungsdienst (Notrufnummer 112).
• Melden Sie den Unfall: Wer meldet? Wo ist der Standort? Was ist passiert? Wie viele Menschen/ Fahrzeuge sind davon betroffen? Beantworten Sie die Fragen.
• Bei einem Unfall mit Personenschaden oder hohem Sachschaden ist die Polizei in jedem Fall zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn der Unfallgegner keine Versicherungsdaten vorzeigen kann oder sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt.

Wichtig: Notieren Sie in jedem Fall die Kennzeichen sämtlicher am Unfall beteiligten Fahrzeuge, sowie Namen und Anschrift der jeweiligen Fahrer beziehungsweise Halter. Das gleiche gilt für die Versicherungsnummer und den Namen der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Tipp: Erkennen Sie – zu Vermeidung juristischer Nachteile – auf keinen Fall eine Schuld am Unfall an.

Ein Unfall mit Personenschaden: Die Folgen für den Unfallverursacher

Haben Sie einen Unfall mit Personenschaden verursacht, nimmt die Polizei den Unfall auf. Die Staatsanwaltschaft wird allerdings nur dann tätig, wenn nach § 230 Absatz 1 des StGB ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder ein Strafantrag gestellt wird. Das liegt daran, dass fahrlässige Tötung als sogenanntes relatives Antragsdelikt angesehen wird.

Wann besteht ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung?

Ob ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach eigenem Ermessen. Für diese Entscheidung werden die Umstände des Unfalls, das heißt, die Folgen und das Maß der Pflichtverletzung herangezogen und gewichtet. Besteht kein öffentliches Interesse, verfolgt die Staatsanwaltschaft nur auf Antrag. Stellt der Geschädigte eine Strafanzeige, wird das Ermittlungsverfahren ebenfalls eingeleitet. Standen Sie als Verursacher unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, sind das weitere Straftatbestände. Endet der Personenschaden tödlich, kann die Staatsanwaltschaft nach § 222 StGB das als fahrlässige Tötung verfolgen.

Die Strafe für den Unfallverursacher

Ob Sie als Verursacher eines Unfalls mit Personenschaden mit einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe zu rechnen haben, hängt von den Umständen ab. Das gleiche gilt für die Höhe beziehungsweise Dauer der Strafe. Das Gericht berücksichtigt dabei nicht nur das Ausmaß und die Schwere des Unfalls, sondern auch, ob es weitere strafverschärfende oder strafmildernde Umstände gibt. Sind alle Beteiligten einverstanden, kann das Strafverfahren nach § 153a der Strafprozessordnung gegen Auflagen eingestellt werden.

Gibt es Konsequenzen für die Fahrerlaubnis oder Punkte in Flensburg?

Fand der Unfall unter Alkoholeinfluss statt, liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, bei der die Fahrerlaubnis selbst dann entzogen werden kann, wenn kein Personenschaden vorliegt. In der Regel wird die Fahrerlaubnis jedoch nicht entzogen. Der Bußgeldkatalog sieht drei Punkte in Flensburg vor. Sind dort bereits fünf Punkte eingetragen, wird es heikel: Ab acht Punkten wird nämlich die Fahrerlaubnis entzogen.

Schadensersatz für den Geschädigten

Will der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, muss er dies zivilrechtlich vom Verursacher des Unfalls einfordern.